AGB
Allgemeine Bedingungen für die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften
1. ALLGEMEINES
Grundlage für die Überlassung von Arbeitskräften sind das österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) BGBL 196/1988 i.d.g.F. (ausgenommen bei Arbeitsvermittlung), der Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung i.d.g.F. sowie österr. Recht und die nachstehenden vertraglichen Bedingungen unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes, welche mit mündlicher oder schriftlicher Auftragserteilung als anerkannt und vereinbart gelten. Dies gilt auch für die Frage des Zustandekommens dieses Vertrages sowie für die Rechtsfolgen seiner Nachwirkung. Hievon abweichende Bedingungen werden ausschließlich nur dann wirksam, wenn sie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber schriftlich vereinbart werden. Jegliche mündliche oder stillschweigende Abänderung nachstehender Bedingungen ist ausgeschlossen.
2. LEISTUNGSUMFANG
Der Überlasser entsendet dem Beschäftiger Arbeitskräfte, welche die fachliche Eignung der angeforderten Berufsgruppe aufweisen. Die Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte entspricht, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung besteht, den durchschnittlichen Fähigkeiten einer Arbeitskraft der jeweiligen Berufsgruppe. Diese Arbeitskräfte dürfen nur für die in der Auftragsbestätigung angeführten Tätigkeiten herangezogen werden. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft zu Überlassungsbeginn nicht den vereinbarten Anforderungen, kann diese noch am ersten Überlassungstag ohne Verrechnung der geleisteten Arbeitsstunden zurückgestellt werden, sofern die Rückstellung spätestens 4 Stunden nach Arbeitsbeginn der Arbeitskräfte dem Überlasser bekannt gegeben wird. Für spätere Rückstellungen gilt dies nicht, sondern die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Rückstellungsfrist.
3. VERTRAGSABSCHLUSS
Der Vertragsabschluss kommt rechtswirksam erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Überlasser – auch ohne Unterfertigung dieser Unterlagen durch den Beschäftiger, wenn dieser nicht binnen 1 Woche schriftlich widersprochen wird – zustande oder durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte. Erfolgt die Auftragserteilung durch den Beschäftiger lediglich mündlich, wird von ihm der Vertragsinhalt laut telefonischen oder schriftlichen Angebot vollinhaltlich akzeptiert. Vertragsinhalt ist der Inhalt der Auftragsbestätigung inkl. der „Allgemeinen Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften“ (AGB) sowie der Gerichtsstand des Überlassers. Der Überlasser kontrahiert ausschließlich zu seinen aktuell gültigen ABG´s. Falls der Beschäftiger diese nicht schon früher anerkannt hat, anerkennt er sie jedenfalls mit Beginn des Auftrages, sohin mit Beginn der Ausführung der Arbeiten. Diese AGB´s gelten nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weitere Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Etwaigen ABG´s des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen bzw. gelten solche nur insofern, als diese dezidiert in der Auftragsbestätigung des Überlassers schriftlich angeführt sind.
4. BESCHÄFTIGUNGSZEITRAUM
Als Überlassungsbeginn gilt der in der Auftragsbestätigung genannte, für den Beschäftiger bindende Termin. Im Fall einer Nichtbeschäftigung zum vereinbarten Überlassungsbeginn sind vom Beschäftiger die vereinbarten Stundensätze bis zu einer anderweitigen Beschäftigung der ihm zugeteilten Zeitarbeitskräfte zu zahlen, max. bis zur vereinbarten Rückstellungsfrist. Als letzter Arbeitstag gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Termin, welcher durch schriftliche oder elektronische Bekanntgabe spätestens 1 Woche vor Auftragsende verlängert werden kann. Unbefristete Überlassungen können von beiden Seiten unter Einhaltung der vereinbarten Rückstellungsfrist ohne Angabe von Gründen schriftlich gelöst werden. Geplante Rückstellungen sind dem Überlasser unverzüglich und rechtzeitig mitzuteilen. Eine ledigliche Mitteilung an die überlassene(n) Arbeitskraft/-kräfte genügt nicht und zählt nicht als ordnungs- und fristgemäß erstattete Meldung der Rückstellung.
5. PREISE
Die in den Angeboten der Firma AMT Personalservice GmbH angeführten Nettopreise basieren auf den Lohnkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Angebote sind stets unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als fest gekennzeichnet sind. Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen ist der Überlasser berechtigt, die Preise entsprechend anzuheben, dies auch während laufenden Überlassungen. Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus der an den Beschäftiger übermittelten Auftragsbestätigung oder seines schriftlichen oder mündlichen Angebotes. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt, so kann der Überlasser jenes Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen branchenüblichen Entgelt entspricht.
6. BESCHÄFTIGERPFLICHTEN
Der Beschäftiger ist zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht sowie Fachaufsicht verpflichtet und haftet dafür gegenüber dem Überlasser. Es obliegt dem Beschäftiger, die überlassenen Arbeitskräfte bei der eigenen Betriebshaftpflichtversicherung zu melden. Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders dezidiert angeführt, sind sämtliche Zeitarbeitskräfte in Vollzeit zu beschäftigen. Sämtliche Stehzeitkosten, die dem Überlasser ohne sein Verschulden durch Unterschreitung der Voll-/Normalarbeitszeit seiner in Vollzeit angemeldeten Zeitarbeitskräfte oder durch Nichteinhalten vereinbarter Rückstellungsfristen entstehen, werden dem Beschäftiger zum Normalstundensatz in Rechnung gestellt. Der Beschäftiger oder dessen Vertreter verpflichtet sich, die Arbeitsstundenaufzeichnungen der überlassenen Arbeitskräfte mit Unterschrift zu bestätigen. Unterlässt oder verweigert der Beschäftiger diese Bestätigung, so dienen die von der überlassenen Arbeitskraft aufgezeichneten Stunden als vorläufige Grundlage für die Abrechnung, jedenfalls aber aufgrund der vereinbarten Vollzeitbeschäftigungspflicht des Beschäftigers die Mindestanzahl der täglichen Soll-Arbeitsstunden laut Beschäftiger-Kollektivvertrag. Die Nichtbestätigung der Stundenaufzeichnungen berechtigt den Beschäftiger nicht zur Zurückhaltung der vereinbarten Gegenleistung.
7. ÜBERNAHMEBESTIMMUNGEN & ARBEITSVERMITTLUNG
Der Kunde nimmt unsere Dienstleistung als Überlasser und als Arbeitsvermittler in Anspruch. Wir verfügen über die einschlägigen Gewerbeberechtigungen. Der Kunde ist daher berechtigt, den Mitarbeiter bzw. den ihm vorgeschlagenen Kandidaten jederzeit direkt einzustellen oder auf andere Art und Weise zu beschäftigen. Dies gilt auch für Unternehmen im direkten und indirekten Umfeld des Kunden (z.B. Tochterunternehmen, Zweitfirmen des Kunden oder dessen Angehörige, Konzernfirmen, Unternehmen bei denen der Kunde beteiligt, handels- und/oder gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, usw.). Erfolgt diese Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb von 12 Monaten (z.B. im fixen Dienstverhältnis befristet oder unbefristet, als Zeitarbeitskraft über einen anderen Überlasserbetrieb, als Selbständiger, etc.), nimmt der Kunde unsere Vermittlungstätigkeit in Anspruch, welche nicht den Bestimmungen des AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz) unterliegt. Unsere entsprechenden AGB´s für Arbeitsvermittlung treten dann ergänzend hierzu in Kraft. Der Kunde anerkennt, dass wir für die Akquise des Mitarbeiters, für die Auswahl, die Aufnahmeaktivitäten, usw. einen entsprechenden wirtschaftlichen Aufwand getätigt haben. Vor Ablauf der 12-Monatsfrist gilt dafür eine Vermittlungsgebühr in der Höhe von 3 Brutto-Monatsgehältern der zutreffenden Kollektivvertrags-Verwendungsgruppe exkl. MwSt. als vereinbart und wird als angemessen anerkannt. Diese Gebühr ist mit Unterzeichnung des Dienstvertrages zwischen der Zeitarbeitskraft und des Beschäftigers fällig. Diese Vermittlungsgebühr verringert sich alle weiteren zwei Monate, die die Zeitarbeitskraft beim Überlasser angestellt ist, um ein Sechstel.
8. HAFTUNG
Der Überlasser haftet nicht für eine bestimmte Arbeitsleistung oder einen bestimmten Leistungserfolg. Er haftet auch nicht für allfällige von der Zeitarbeitskraft zugefügte Schäden. Den Überlasser trifft keinerlei Haftung für allenfalls entstehende Schadenersatz- und/oder Gewährleistungsansprüche aufgrund oder anlässlich der Arbeitsausführungen der überlassenen Arbeitskraft, soweit keine anderslautenden, gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen oder Vorsatz vorliegt. Benützt die überlassene Arbeitskraft Arbeitsgeräte, Fahrzeuge, etc. des Beschäftiger, haftet der Überlasser nicht für daran entstandene oder dadurch entstehende Schäden. Vor der Überlassung von Fahrzeugen an die überlassene Arbeitskraft hat der Beschäftiger zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft die zum Lenken derartiger Fahrzeuge erforderliche Berechtigung besitzt. Der Überlasser haftet nicht für Unterbleiben oder Verzögerung der Arbeitsleistung, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit, Austritt oder Unfall der (zu) überlassenen Arbeitskraft. In diesen Fällen ist der Überlasser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine andere Arbeitskraft zu überlassen. Schadenersatzansprüche gegen den Überlasser hieraus sind ausgeschlossen. Das an die überlassene Arbeitskraft zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem Beschäftiger-Kollektivvertrag sowie dessen etwaige schriftliche Betriebsvereinbarungen, für deren richtige und vollständige Übermittlung an den Überlasser der Beschäftiger haftet. Sollte es aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben des Beschäftigers zu Lohnnachzahlungen kommen, verpflichtet sich dieser, den Überlasser bezüglich dieser Aufwendungen schad- und klaglos zu halten.
9. AUFTRAGSORT
Auftragsort ist die in der Auftragsbestätigung genannte Arbeitsstätte bzw. das dort genannte Einsatzgebiet. Bei Einsatz an einem anderen Arbeitsort ist der Überlasser mindestens 1 Woche vorher zu verständigen. Dem Beschäftiger ist der Zugang zu den Arbeitsstätten, an welchen die Zeitarbeitskräfte beschäftigt werden, zu ermöglichen.
10. RÜGEPFLICHT/RÜCKSENDERECHT
Im Falle von berechtigten Reklamationen betreffend der durchschnittlichen Qualifikation und/oder Arbeitsbereitschaft der überlassenen Zeitarbeitskräfte ist der Überlasser dazu berechtigt, binnen 1 Woche geeignete Ersatzkräfte zu entsenden. Erfolgt dies nicht, sind beide Parteien gleichermaßen zur sofortigen Vertragsaufhebung berechtigt. Schadenersatzansprüche des Beschäftigers wegen Verzugs des Überlassers sind ausgeschlossen. Der Beschäftiger ist i.S.d. UGB dazu verpflichtet, etwaige mangelhafte Leistungserbringungen unverzüglich nach Bekanntwerden dem Überlasser schriftlich zu melden. Unterbleibt oder verzögert sich diese schriftliche Mängelrüge, sind etwaige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche hieraus ausgeschlossen.
11. ZAHLUNGEN
Die Zeitarbeitskraft ist nicht berechtigt, Zahlungen im Namen des Überlassers entgegenzunehmen. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem aktuellen Basiszinssatz der ÖeNB (österr. Nationalbank), jedoch mindestens 12% p.A. verrechnet. Zur Vornahme von nicht vereinbarten Abzügen bzw. Aufrechnung von strittigen Gegenforderungen oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Beschäftiger nicht berechtigt. Er ist jedoch berechtigt, eine entsprechende Faktura an den Überlasser zu stellen. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert. Für den Fall, dass der Beschäftiger Zahlungen nicht oder verspätet leistet, ist der Überlasser berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung 2 Tage nach schriftlicher Fristsetzung zurückzutreten. Der Beschäftiger hat dem Überlasser sämtliche entstandenen Kosten zu ersetzen, sollte dieser gezwungen sein, seine Forderung(en) über einen Inkassodienst oder Rechtsanwalt einzutreiben.
12. VORZEITIGE BEENDIGUNG DES VERTRAGES
Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn • Der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber dem Überlasser verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tagen in Verzug ist; • Einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforderung zur Überlassung des andren weiter gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt; • Der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenden Arbeitskräften nicht nachkommt; oder • Der Überlasser wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen kann. Der Überlasser ist weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskräfte berechtigt. Hat der Beschäftiger dies zu vertreten, hat er dem Überlasser den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigen oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftiger liegen, vorzeitig aufgelöst oder die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund vom Überlasser zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen den Überlasser geltend machen.
13. ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für die Überlassung und Zahlung ist der Firmensitz des Überlassers, dies auch dann, wenn die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft anderenorts erfolgt. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag ist Graz.
14. BESONDERE BEDINGUNGEN
Elektronisch übermittelte Dokumente mit nachgebildeter eigenhändiger Unterschrift (Fax, eingescannte Dokumente udgl.) entsprechen der Schriftformerfordernis. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen, sondern nur die betreffende Textpassage. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen, Regelungen zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Überlassungsvertrages und der obsolet gewordenen Bestimmungen entspricht.